Guter Rat ist teuer: wer bezahlt denn den Anwalt?

Grundsätzlich derjenige, der das Mandat erteilt hat.
Aber es gibt viele Besonderheiten. Für die außergerichtliche Tätigkeit kann bei bestimmten finanziellen Voraussetzungen vom Amtsgericht des Wohnsitzes ein Beratungshilfeschein erteilt werden. Der Anwalt kann dann seine Gebühren bis auf einen Eigenanteil in Höhe von 10 € bei der Staatskasse liquidieren.

In gerichtlichen Verfahren kann in vergleichbaren Fällen Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Diese erstreckt sich auf die Gerichtskosten, etwaige Zeugen- und Sachverständigenauslagen und die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes. Die Bewilligung erfolgt je nach Einkommens- und Vermögenssituation ratenfrei oder gegen Ratenzahlung an die Staatskasse.

In vielen Bereichen kann auch eine Rechtsschutzversicherung – mit oder ohne Selbstbeteiligung an den Kosten – sehr hilfreich sein. Insbesondere im Arbeitsrecht (vgl. dort) ist eine derartige Versicherung sinnvoll, aber auch im Verkehrsrecht und im allgemeinen Zivilrecht, um nur Beispiele zu nennen. Selbst im Familienrecht besteht seit einiger Zeit und bei einigen Gesellschaften die Möglichkeit, „Risiken“ wie eine Ehescheidung oder ein Unterhaltsverfahren kostenmäßig abzusichern.

Nach gewonnenem Verfahren haben Sie darüber hinaus Kostenerstattungsansprüche gegen den Prozessgegner, die der Anwalt für Sie geltend macht und nach Zahlung durch die Gegenseite an Sie auszahlt.

In Verkehrsunfallangelegenheiten (s. dort) und in allen Schadensersatzfällen, aber auch in Streitigkeiten, bei denen Ihr Gegner sich mit einer Leistung im Verzug befindet, sind die Rechtsanwaltskosten vom Gegner zu erstatten.

Grundsätzlich werden die Rechtsanwaltsgebühren nach der entsprechenden Tabelle im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. In gerichtlichen Verfahren darf hiervon nicht nach unten abgewichen werden. Im außergerichtlichen Bereich sind hingegen je nach Lage des Falles durchaus Spielräume gegeben. In vielen Bereichen können die Gebühren auch frei verhandelt werden, es wird dann eine Gebührenvereinbarung geschlossen. Am besten sprechen Sie diese Fragen bei Mandatserteilung offen an, wenngleich die endgültigen Kosten manchmal noch nicht genannt werden können, da nicht feststeht, welchen Verlauf z.B. ein Gerichtsprozess nimmt.

Bitte bedenken Sie bei den Kosten, dass ein routinierter Anwalt sich kaum je „unter Wert“ verkaufen wird. Die manchmal zu beobachtenden telefonischen Anfragen, beispielsweise zum Preis einer Beratung, bei denen sich der Ratsuchende dann dem vermeintlich billigsten Anwalt zuwendet, sind also nicht immer sinnvoll, wohl aber ein offenes Gespräch bei Mandatserteilung.